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Förderrichtlinie (2018–2022)

Das Förderprogramm „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2018–2022) unterliegt besonderen gesetzlichen Richtlinien. Lesen Sie hier die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Förderrichtlinie „Kultur macht stark“ (20182022)

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
„Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (20182022)

Richtlinie zur Förderung von außerschulischen Maßnahmen,
insbesondere der kulturellen Bildung, für Kinder und Jugendliche
im Rahmen von Bündnissen für Bildung

Vom 19. Dezember 2016
 

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert seit dem Jahr 2013 außerschulische Maßnahmen der kulturellen Bildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche und leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg abzuschwächen. Immer noch haben Kinder und Jugendliche aus bildungsfernen Elternhäusern weniger Zugang zu außerschulischen kulturellen Bildungsangeboten. Diese Angebote ermöglichen in besonderem Maße gesellschaftliche Teilhabe und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten.

Aufbauend auf den in „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ gemachten und durch die begleitende Evaluation bestätigten Erfahrungen beabsichtigt das BMBF auch weiterhin außerschulische[1] kulturelle Bildungsmaßnahmen in lokalen Bildungsbündnissen für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche zwischen drei und 18 Jahren zu fördern.

In den Bündnissen übernehmen unterschiedliche Partner vor Ort Verantwortung für die Bildung der jungen Generation als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Angebote in „Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung“ (2018–2022) sollen weiterhin von zivilgesellschaftlichen Akteuren, gestützt durch ehrenamtliches Engagement, umgesetzt werden.

Die Kompetenzen und Erfahrungen der zivilgesellschaftlichen Akteure können wertvolle Erkenntnisse liefern, mit denen die Qualität der Angebote kultureller Bildung, insbesondere für benachteiligte Kinder und Jugendliche, weiter verbessert werden kann. Um die Erfahrungen noch besser nutzbar zu machen, sollen die Vernetzung und der Wissenstransfer zwischen Programm-Akteuren und externen Fachleuten gestärkt werden.

Das BMBF verfolgt mit dieser Richtlinie die folgenden förderpolitischen Ziele:

  • Förderung von Maßnahmen der außerschulischen kulturellen Kinder- und Jugendbildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche, um einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit zu leisten und somit bestehende soziale Ungleichheiten zu verringern,
  • Förderung des zivilgesellschaftlichen, ehrenamtlichen Engagements sowie des Wissenstransfers und der Vernetzung auf lokaler Ebene.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungs­vorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind außerschulische Bildungsmaßnahmen, insbesondere der kulturellen Bildung, die sich an bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche von drei bis 18 Jahren richten und die als Bündnisse für Bildung, d.h. als lokale Kooperation von wenigstens drei Akteuren, erbracht werden.

Dabei wird ein weit gefasster Kulturbegriff zugrunde gelegt, nach dem kulturelle Bildung alle künstlerischen Sparten bis hin zu Bewegung, Medienbildung und Alltagskultur umfasst. Hierzu zählen auch Maßnahmen der Lese- und Sprachförderung. Kulturelle Bildung verbindet kognitive, emotionale und gestalterische Handlungsprozesse. Kulturelle Bildung umfasst sowohl die eigene produktive und kreative Auseinandersetzung mit den Künsten als auch die aktive Rezeption von Kunst und Kultur.

Durch die Teilnahme an den Maßnahmen in außerschulischen Lernumfeldern sollen bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen vielfältige Entwicklungschancen ermöglicht werden. Diese Entwicklungschancen beinhalten beispielsweise

  • die Ausbildung ästhetischer Wahrnehmungsfähigkeiten und Produktionsfertigkeiten,
  • die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und die Stärkung der Selbstwirksamkeitserwartung,
  • die Verbesserung des Sozialverhaltens.

Zu förderungswürdigen Maßnahmen auf lokaler Ebene können u.a.

  • Kurse, Seminare und Veranstaltungen (einmalig oder regelmäßig),
  • Kinder- und Jugendfreizeiten, Ferienakademien (mehrtägig) oder
  • Patenschafts- und Mentorenprogramme

gehören.

Auch die Qualifizierung von ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuern sowie Aktivitäten zur Einbeziehung der Eltern können gefördert werden, sofern die Qualifizierung und die Elternarbeit im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen stehen.

Von einer Förderung ausgenommen sind solche Maßnahmen, für die anderweitig bereits öffentliche Fördermittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Die lokalen Maßnahmen müssen neu und zusätzlich sein, um förderfähig zu sein, d.h., sie dürfen nicht in gleicher Form vorher stattgefunden haben. Alle Bildungsmaßnahmen im Programm müssen zusätzlich zu bestehenden Angeboten sein.

Die lokalen Maßnahmen der außerschulischen kulturellen Bildung werden auf der Grundlage von Konzepten gefördert bzw. umgesetzt. Die Erstellung der Konzepte ist Aufgabe der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.

3 Zuwendungsempfänger

Zur Bewerbung aufgerufen sind bundesweit tätige Einrichtungen mit Erfahrungen und Kompetenzen bei der Durchführung von außerschulischen Bildungsmaßnahmen mit Kindern und Jugendlichen. Diese erstellen eine Projektskizze. Bei positiver Bewertung der Projektskizze durch ein Expertengremium erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung.

Zuwendungsempfänger können ihr Konzept in zwei verschiedenen förderrechtlichen Modellen umsetzen. Möglich ist die

  • Förderung von Bildungsmaßnahmen durch die Weiterleitung von Fördermitteln an lokale Bündnisse für Bildung durch „Förderer“ (Modell mit Weiterleitung) oder die
  • Durchführung eigener Maßnahmen als federführender Partner in lokalen Bündnissen für Bildung durch „Initiativen“ (Modell ohne Weiterleitung).

Die Bedingungen für die fachliche und administrative Umsetzung variieren je nach Fördermodell.

3.1 Modell mit Weiterleitung von Fördermitteln

In diesem Modell werden Bildungsmaßnahmen durch die Weiterleitung von Mitteln an lokale Bündnisse für Bildung gefördert.

3.1.1 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger führen die Maßnahmen nicht selbst durch. Sie geben die Fördermittel des Bundes nach Maßgabe des Zuwendungsgebers durch privat­rechtliche Zuwendungsverträge als Erstempfänger an lokale Letztempfänger weiter, sie handeln als „Förderer“ (Weiterleitung der Zuwendungsmittel gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO). Die Letztempfänger führen die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durch.

Für das Modell der Weiterleitung geeignete Zuwendungsempfänger können bundesweit tätige Einrichtungen (beispielsweise Verbände) sein, die über eine ausdifferenzierte Organisationsstruktur bis auf die lokale Ebene verfügen und Erfahrungen in der Verwaltung und Weiterleitung öffentlicher Fördermittel nachweisen können.

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 benötigen fachliches und administratives Personal, das die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungs­mittel (beispielsweise Prüfung und Administration von Anträgen der Letztempfänger) für Maßnahmen gemäß Nummer 2 sicherstellt. Sie müssen nachweisen, dass sie über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen (z.B. Verwaltungswirte, Betriebswirte oder Volkswirte mit FH-, Diplom- oder Bachelor-Abschluss). Sie verpflichten sich, das eingesetzte Personal in Zuwendungsrecht und Haushaltsrecht zu schulen, so dass die besonderen Anforderungen an die Weiterleitung der Zuwendungs­mittel gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO erfüllt werden.

Das BMBF stellt ein internetgestütztes Verwaltungssystem (insbesondere für Antrag­stellung und Nachweisführung) bereit, das von allen Zuwendungsempfängern, die Mittel weiterleiten, verpflichtend zu nutzen ist. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei der Weiterleitung von Mitteln einen wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatz sicherzustellen. 

3.1.2  Zusammenarbeit der Förderer mit lokalen Bündnissen

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1 informieren und mobilisieren lokale Akteure über ihre vorhandenen Kommunikationskanäle, sich vor Ort zu Bündnissen für Bildung zusammenzuschließen. Gemeinsam mit zwei weiteren Partnern können lokale Akteure Mittel für die Umsetzung von Maßnahmen gemäß Nummer 2 beantragen. Akteure sind z. B. Vereine, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Träger der Kinder- und Jugendförderung. Grundlage für die Bewilligung der Anträge ist das jeweilige Maßnahmenkonzept des Förderers. Innerhalb des vorgegebenen Konzepts können die lokalen Bündnisse eigenständig Bildungsmaßnahmen konzipieren und beim Förderer beantragen.

Bei der Auswahl und Bewilligung der Anträge ist ein zugangsoffenes Verfahren sicherzustellen.

3.2  Modell ohne Weiterleitung von Fördermitteln

Gefördert werden in diesem Modell Akteure, die in mehreren Ländern als federführender Partner in Bündnissen für Bildung eigene Maßnahmen umsetzen.

3.2.1 Anforderungen an den Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger, die selbst Bildungsmaßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen, verfügen über eine bundesweite Struktur an lokalen Partnern. Dies können ausführende Stellen des Zuwendungsempfängers sein oder Mitglieds- bzw. Partnereinrichtungen, mit denen eine dauerhafte Zusammenarbeit besteht. 

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 handeln als „Initiative“, d.h. sie verausgaben die Fördermittel selbst und leiten sie nicht an Dritte weiter. Sie stellen die ordnungsgemäße Administration sämtlicher Mittel für Maßnahmen gemäß Nummer 2 auf lokaler Ebene sicher.

Das BMBF gibt ein internetgestütztes Verwaltungssystem vor, in das Zuwendungs­empfänger gemäß 3.2 ihre lokalen Maßnahmen nach Vorgaben des BMBF eintragen. 

3.2.2 Zusammenarbeit der Initiativen mit lokalen Bündnissen

Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 sind in den Bündnissen für Bildung stets der federführende Partner und damit direkt an der Durchführung der Maßnahme beteiligt. Sie sind verantwortlich für die inhaltliche Planung, Umsetzung und Administration der Maßnahmen. Die lokalen Bündnispartner sprechen die Zielgruppen an und betreuen die Durchführung der Maßnahme vor Ort. Sie befolgen dabei die vom Zuwendungsempfänger vorgegebene Maßnahme-Planung. Dieses Modell ist besonders geeignet für Maßnahmeformate, die maßgeblich von ehrenamtlich tätigen Personen umgesetzt werden, und bei denen vor Ort über eventuelle Fahrt- oder Verpflegungskosten hinaus keine Ausgaben anfallen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für die Förderung lokaler Maßnahmen

Zuwendungsempfänger müssen bei der Entwicklung ihrer Konzepte und bei der späteren Bewilligung bzw. Umsetzung die folgenden Voraussetzungen für lokale Maßnahmen beachten.

Zielgruppe der Maßnahmen

Maßnahmen gemäß Nummer 2 sollen Kinder und Jugendliche im Alter von drei bis 18 Jahren erreichen, die in mindestens einer der vom nationalen Bildungsbericht „Bildung in Deutschland 2016“ (Bielefeld 2016) beschriebenen Risikolagen aufwachsen und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt sind. Als Risikolagen nennt der nationale Bildungsbericht:

  • soziale Risikolage (Erwerbslosigkeit der im Haushalt lebenden Elternteile),
  • finanzielle Risikolage (geringes Familieneinkommen, die Familie erhält z. B. Transferleistungen),
  • bildungsbezogene Risikolage (z. B. Eltern sind formal gering qualifiziert).

Alle Kinder und Jugendlichen, die zur Zielgruppe gehören, sollen die Möglichkeit zur Teilnahme am Programm haben. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf oder mit einem Wohnsitz im ländlichen Raum. Um deren Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen, können zusätzliche, notwendige Ausgaben finanziert werden.

Wenn es der Förderung der Zielgruppe dient, können auch weitere Kinder und Jugendliche in die Angebote eingebunden oder intergenerationale Konzepte umgesetzt werden. 

Außerschulische Maßnahmen (PDF, 80KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die Maßnahmen können in Kooperation mit formalen Bildungseinrichtungen umgesetzt werden, sind jedoch außerhalb des Schulbetriebs durchzuführen. Die Kinder und Jugendlichen sollen so die Gelegenheit bekommen, außerhalb von Schule und Klassenverband neue Erfahrungen zu sammeln.

Bei der Abgrenzung der geförderten Maßnahmen vom Schulbetrieb ist die vom BMBF vorgegebene „ Definition außerschulischer Bildungsangebote (PDF, 80KB, Datei ist nicht barrierefrei)“ zu beachten, siehe unter www.buendnisse-fuer-bildung.de. Die wesentlichen Aspekte sind: Die Angebote sind für die Teilnehmenden freiwillig und zusätzlich. Sie ersetzen oder ergänzen nicht den Schulunterricht. Projekttage oder Projektwochen von Schulen können nicht gefördert werden. Maßnahmen in Kindertagesstätten bzw. Kindergärten können gefördert werden, wenn sie zusätzlich sind und unabhängig vom Regelbetrieb stattfinden. Siehe dazu die Vorgaben des BMBF in den „Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen in Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horten“ unter www.buendnisse-fuer-bildung.de.

Umsetzung im Bündnis

Die Maßnahmen werden von Bündnissen für Bildung, d.h. lokalen Kooperationen von wenigstens drei Partnern, durchgeführt. Jeder Bündnispartner bringt seine Kompetenzen und angemessene Eigenleistungen in das Bündnis ein. Die Bündnisse vernetzen sich in geeigneter Weise untereinander und innerhalb ihrer Kommunen.

Sozialraum

Die Akteure in den Bündnissen für Bildung müssen über geeignete Zugangswege zur Zielgruppe verfügen und den Sozialraum der Zielgruppe kennen. Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen sind die lokalen Gegebenheiten wie beispielsweise die Sozialstruktur, die vorhandene Infrastruktur und weitere im Sozialraum aktive Akteure zu berücksichtigen.

Der Sozialraum ist ein wichtiges Kriterium, um das  Erreichen der Zielgruppe der bildungsbenachteiligten Kinder und Jugendlichen im Sinne dieser Richtlinie nachzuweisen.

4.2 Begleitstrukturen

Das BMBF beabsichtigt, eine fachliche Begleitstruktur zu etablieren. Diese dient der allgemeinen Beratung, der  Förderung von Vernetzung und Austausch der Akteure und der Qualitätssicherung.

Bei der Bewertung der Projektskizzen wird das BMBF von einem Expertengremium unterstützt. Das Gremium soll das Programm laufend begleiten und wird auch bei der nach zweieinhalb Jahren geplanten Zwischenbegutachtung der Vorhaben einbezogen (siehe Nummer 7).

Das Programm wird während der gesamten Laufzeit begleitend evaluiert. Das BMBF beabsichtigt, dazu einen externen Dienstleister zu beauftragen. Gegebenenfalls wird es während der Programmlaufzeit begleitende wissenschaftliche Untersuchungen geben.

Alle Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 sowie die lokalen Bündnisse für Bildung verpflichten sich, die genannten Begleitstrukturen aktiv zu unterstützen. Darüber hinaus stimmen Zuwendungsempfänger zu,

  • die lokalen Maßnahmen der kulturellen Bildung gemäß Nummer 2 in einer vom BMBF bereit gestellten Datenbank zu erfassen und online (www.buendnisse-fuer-bildung.de) zu veröffentlichen und
  • an dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung aller Zuwendungsempfänger mitzuwirken.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung, in begründeten Ausnahme­fällen bis zur Vollfinanzierung gewährt werden; in geeigneten Fällen mit festen Beträgen pro Teilnehmer, die im Zuwendungsbescheid bestimmt werden. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern  3.1 und 3.2 können für die zentrale Steuerung und Umsetzung ihrer Konzepte auf Bundesebene folgende Ausgaben beantragen:

  • Personal- und Sachausgaben für die Vorbereitung, die fachliche Begleitung und Koordinierung der Maßnahmen gemäß Nummer 2,
  • Personalausgaben für die ordnungsgemäße Administration der Mittel (z. B. Auszahlung, Abrechnung, Nachweis der gemäß VV Nummer 12 § 44 BHO weitergeleiteten Mittel),
  • Ausgaben für Dienstreisen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben gemäß Bundesreisekostengesetz sowie
  • Ausgaben für Information und Mobilisierung von Einrichtungen auf lokaler Ebene.

Zuwendungen, die gemäß Nummer 3.1 über das Weiterleitungsmodell verausgabt werden, dürfen ein Gesamtantragsvolumen von fünf Millionen Euro für fünf Jahre Laufzeit nicht unterschreiten.

Auf lokaler Ebene zuwendungsfähig sind

  • die bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Sachausgaben (z. B. Verpflegungs- und Fahrtkosten, Verbrauchsmaterialien),
  • Honorare, soweit diese für die Sicherung des Erfolges der Maßnahmen erforderlich sind, und
  • Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige.

Für Anträge, die bei Erstempfängern gemäß Nummer 3.1 gestellt werden, gilt eine Untergrenze von 1 500 Euro. Alle Förderanträge müssen diesen Betrag überschreiten.

Letztempfänger erhalten nach Abschluss der Maßnahme eine Verwaltungspauschale für die Administration und Organisation der Maßnahmen. Die Verwaltungspauschale beträgt 5 % der anerkannten Ausgaben, bei Förderungen unter 6 000 Euro mindestens 300 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Die Mittel werden im Anforderungsverfahren bereitgestellt.

7 Verfahren

Das BMBF bietet Informationsveranstaltungen zur Förderrichtlinie in Bonn und in Berlin an.

In Berlin: am Montag, 23. Januar 2017, um 12.00 Uhr (Ort: BMBF Berlin, Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin).

In Bonn: am Dienstag, 24. Januar 2017, um 12.00 Uhr (Ort: BMBF Bonn, Heinemannstraße 2, 53175 Bonn).

Jede Veranstaltung dauert ca. drei Stunden. Eine Anmeldung per E-Mail bei Herrn Holger Arntzen (holger.arntzen@dlr.de) ist erforderlich. Weitere Informationen sind unter der Telefonnummer 02 28/38 21 16 25 erhältlich.

7.1 Förderverfahren

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger
Bildung, Gender / Lebenslanges Lernen
Kultur macht stark. Bündnisse für Bildung
Heinrich-Konen-Str. 1, 53227 Bonn

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für die Erstellung von Projektskizzen sowie  Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.buendnisse-fuer-bildung.de)  abgerufen werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 beantragen eine Förderung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Bewilligung wird zunächst für drei Jahre ausgesprochen, eine Fortsetzung der Förderung für weitere zwei Jahre ist abhängig von einer positiven Zwischenbegutachtung durch das Expertengremium.

Die Laufzeiten der Bewilligungen für Letztempfänger dürfen die Laufzeit des Erstempfängers nicht überschreiten.

7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Phase reichen Förderinteressenten eine Projektskizze ein. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem jeweiligen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache, in schriftlicher Form in zweifacher Ausfertigung auf dem Postweg sowie in elektronischer Form (pdf-Format) vorzulegen. Die Frist für das Einreichen von Projektskizzen endet am 31. März 2017. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Skizzen ist die vom BMBF vorgegebene Formatvorlage zu verwenden, die online (www.buendnisse-fuer-bildung.de) abrufbar ist. Die Skizzen sollen 15 Seiten (mindestens 11 Pkt. Schriftgröße, Zeilenabstand 1,5) inkl. Anlagen nicht überschreiten.

Die Projektskizzen beinhalten ein Konzept für die Maßnahmen gemäß Nummer 2 und erläutern, wie die Förderung von bildungsbenachteiligten Kindern und Jugendlichen umgesetzt werden soll.

Die Projektskizzen müssen für eine Bewertung folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Förderinteressenten:
  • institutionelle Struktur,
  • Erfahrungen in der außerschulischen Kinder- und Jugendbildung,
  • Erfahrungen mit der Verwendung öffentlicher Mittel; für Förderinteressent gemäß Nummer 3.1  Erfahrungen mit der Weiterleitung von öffentlichen Mitteln.
  1. Konzepte für lokale Maßnahmen der außerschulischen kulturellen Bildung für bildungsbenachteiligte Kinder und Jugendliche
  • geplante Zielgruppen inkl. Zugangswege,
  • geförderte Kulturbereiche,
  • Formate der Bildungsmaßnahmen,
  • pädagogisches Konzept,
  • Akteure auf lokaler Ebene (geeignete Letztempfänger bei Förderern; Vorgaben für Bündnispartner und kommunale Vernetzung).
  1. Mengengerüst, Finanzierungsplan und Umsetzung
  • geschätzte Anzahl lokaler Bündnisse und Maßnahmen, inkl. Angaben zur geplanten bundesweiten Verteilung,
  • Arbeits- und Zeitplanung,
  • Finanzierungsplan Bundes- und lokale Ebene,
  • Förderinteressent gemäß Nummer 3.1: Vorgehen zur Mobilisierung von lokalen Bündnissen, Beschreibung des geplanten Prozesses für Antragstellung, Weiterleitung und Nachweisführung sowie der fachlichen Begleitung und Qualitätssicherung der Maßnahmen.
  • Förderinteressent gemäß Nummer 3.2: Vorgehen zur Mobilisierung von lokalen Bündnispartnern, Beschreibung des geplanten Prozesses für Planung, Umsetzung, Qualitätssicherung und finanzielle Abwicklung von lokalen Maßnahmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Eignung des Förderinteressenten (fachlich und administrativ),
  • fachlich-pädagogische Qualität,
  • Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts,
  • Beitrag zu den Programmzielen,
  • Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes.

Das BMBF wird bei der Bewertung der Konzepte von einem Expertengremium unterstützt. Auf dieser Grundlage wählt das BMBF die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen aus. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach positiver Bewertung ihrer Projektskizzen werden die Förderinteressierten zur Antragstellung aufgefordert.

In der mit dem förmlichen Antrag vorgelegten Vorhabenbeschreibung sind die Planungen aus der Projektskizze auszuarbeiten und zu konkretisieren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung fachlicher und administrativer Auflagen aus der Bewertung, die bei der Aufforderung zur Vorlage eines Förderantrages mitgeteilt werden.

Der Finanzierungsplan ist detailliert darzustellen (Bundesebene, lokale Ebene). Der Prüfung und Bewertung der Förderanträge liegen folgende Kriterien zugrunde:

  • angemessene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel, unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Ausgaben auf Bundesebene und lokalen Maßnahmen,
  • angemessenes und wirtschaftliches Verfahren zur Planung, Durchführung und Abwicklung von lokalen Bildungsmaßnahmen in Kooperation mit lokalen Einrichtungen (bei Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1: Prozess der Weiterleitung),
  • Schlüssigkeit der Zielgruppendefinition und -ansprache,
  • Schlüssigkeit des außerschulischen Maßnahmekonzepts,
  • Schlüssigkeit des Bündnisansatzes.

Entsprechend dieser Kriterien wird nach abschließender Prüfung über eine Förderung entschieden.

7.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.3 Beginn der Förderung

Es ist vorgesehen, mit der Förderung im Sommer 2017 zu beginnen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2022.

Berlin, den 19. Dezember 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Catrin Hannken